Aktuelle Informationen und Themen aus dem BVAU

Welche Entwicklungen im Arbeitsrecht gilt es vor dem Hintergrund der aktuellen Coronakrise im Auge zu behalten? Welche Themen treiben die BVAU-Mitglieder um? Welchen Output liefert das Netzwerk des BVAU (nicht nur) für BVAU-Mitglieder? Transparenz, Vernetzung, Austausch: Der Live-Blog während der Corona-Lage – betreut von der Geschäftsstelle des Verbandes.

Ausweitung des Kinderkrankengeldes: Beschlussvorlage

12. Januar 2021
Seit einigen Tagen steht fest, dass Bund und Länder zuletzt das Kinderkrankengeld ausweiten wollen, um Eltern im Fall geschlossener Schulen und Kitas zu helfen. Inzwischen liegt eine erste Formulierungshilfe für die konkrete Umsetzung vor, die nachstehend abrufbar ist und in den nächsten zwei Tagen beschlossen werden soll. Die Ausweitung des Kinderkrankengeldes soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten.
Kabinettsvorlage bzw. Formulierungshilfe v. 12. Januar 2021

Bundestag beschliesst Homeoffice -Pauschale

17. Dezember 2020
Arbeitnehmer sollen 2020 und 2021 bis zu fünf Euro pro Tag von der Steuer absetzen können, um die Mehrbelastungen durch das Arbeiten zu Hause auszugleichen. Maximal soll dies für 120 Tage gelten, insgesamt also bis zu 600 Euro. Wer mehr als 120 Tage zuhause gearbeitet hat, hat Pech gehabt. Vielfahrer könnten zudem über die Pendlerpauschale mehr herausschlagen. Allerdings zählt die Homeoffice-Pauschale zu den Werbungskosten - wie Weiterbildung und Arbeitskleidung - für die allen Steuerzahlern pauschal 1000 Euro angerechnet werden. Nur wer mit seinen Werbungskosten inklusive Homeoffice-Pauschale über 1000 Euro kommt, wird also extra entlastet. Bei allen anderen verpufft die Maßnahme. Sie soll für die Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 gelten. Die Regierung hofft, dass die Pandemie danach im Griff ist und die meisten wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Sie rechnet mit Mehrkosten knapp unter einer Milliarde Euro.
Beschlussfassung

Homescooling, verlängerte Weihnachtsferien und Co.: Die angepassten Regelungen zu Entschädigungsleistungen

16. Dezember 2020
Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes regelt die Bundesregierung nun auch die Entschädigung von Eltern, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen, wie einer Mitteilung vom 16. Dezember 2020 zu entnehmen ist. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Den betroffenen Eltern soll der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen kann über mehrere Monate verteilt werden. Die Regelung gilt bereits jetzt, wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen.
Zur Meldung der BR vom 16. Dezember 2020

COVID-19 als Berufskrankheit

15. Dezember 2020
Eine durch COVID-19 verursachte Erkrankung kann eine Berufskrankheit (BK) im Sinne der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste sein. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/24982) auf eine Kleine Anfrage (19/24562) der Fraktion Die Linke. Entsprechend der Bezeichnung der BK Nummer 3101 setze die Anerkennung voraus, dass die Betroffenen "im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt" waren. Bei diesen Tätigkeiten sei typischerweise von einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko auszugehen. "Die Aufzählung ist aber nicht abschließend, sodass auch in anderen Berufszweigen eine Anerkennung als Berufskrankheit grundsätzlich möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass vergleichbare Infektionsrisiken mit COVID-19 wie im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium festgestellt werden", heißt es in der Antwort. Um dies zu prüfen, habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verschiedene Stellen und Einrichtungen wie das Robert-Koch-Institut, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und die Landesgesundheitsämter der großen Flächenstaaten um Daten gebeten. In den Tätigkeiten, in denen derzeit keine Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit möglich ist, ist nach Angaben der Regierung jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall möglich. Hierdurch werde ebenfalls das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung eröffnet, so die Bundesregierung.

Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung erneut verlängert

4. Dezember 2020
Angesichts der anhaltend hohen Infektionszahlen in der Corona-Pandemie ist die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert worden. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss am Donnerstag, den 4. Dezember 2020 gefasst. Die Regelung gilt auch für Kinder. Die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) ist ebenso weiterhin telefonisch möglich. Die KBV hat dazu eine entsprechende Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen.
Zur Meldung der KBV vom 4. Dezember 2020

Sonderregelungen zur Digitalisierung von Einzelprozessen in der Betriebsverfassung bis zum 30. Juni 2021 verlängert!

25. November 2020
Fast unbemerkt, obwohl doch von vielen erhofft wurden über einen "Last-Minute-Antrag" zum Beschäftigungssicherungsgesetz bereits Ende letzter Woche die bisher auf den 31. Dezember 2020 befristeten Sonderreglungen etwa zur virtuellen Beschlussfassung des Betriebsrats, virtuellen Betriebsversammlungen etc. verlängert. Im "besonderen Teil" der hier verlinkten Fassung der Beschlussvorlage heisst es auf Seite 20: "Durch die Regelung werden die im Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung eingeräumten Möglichkeiten, insbesondere zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenz, infolge der anhaltenden COVID-19-Pandemie über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 30. Juni 2021 verlängert."
Wortlaut Beschlussvorlage vom 18. November 2020

Kurzarbeitergeld-Regelungen pandemiebedingt bis Ende 2021 verlängert

20. November 2020
Der Bundestag hat am Freitag, 20. November 2020, den Weg frei gemacht für die Verlängerung der Kurzarbeit- und anderer pandemiebedingter Sonderregelungen. Mit dem Gesetz werden die Ende des Jahres auslaufenden Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld und den Hinzuverdienstregelungen bis Ende 2021 verlängert. Ab Mitte 2021 wird die Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit gefördert. Nach den Vorgaben des Entwurfs wird also, wie seit dem Frühjahr praktiziert, ab dem vierten Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld auf 70 beziehungsweise 77 Prozent (Haushalt mit Kindern) des letzten Lohns angehoben und ab dem siebten Monat auf 80 beziehungsweise 87 Prozent (Haushalt mit Kindern). Weitere Informationen und die Vorlagen im Wortlaut finden Sie hier:
Weiterführende Informationen und Gesetzestexte

„Drittes Bevölkerungsschutzgesetz“ im Eilverfahren in Kraft getreten: Nachjustierung zu Kinderbetreuungskosten, Reiserückkehrern u.a.

19. November 2020
In einer kurzfristig einberufenen Sondersitzung beriet der Bundesrat am 18. November 2020 über das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz, das der Bundestag kurz zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetz wurde zudem (noch) am 18. November 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt damit bereits ab 19. November 2020 in Kraft. Neben weiteren Aspekten regelt das Gesetzt u.a.: Erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder aufgrund Schul- oder Kita-Schließung bzw. Quarantäneanordnung zu Hause betreuen und dadurch Verdienstausfälle erleiden, bekommen weiterhin finanzielle Unterstützung. Keinen Anspruch auf Verdienstausfall hat allerdings, wer eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet antritt und sich daher bei Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Weitere Inhalte sind unter dem beigefügten Link abrufbar.
Zusammenfassung Bundesrat

Nachjustierungen an der Entschädigungsregelung des § 56 1a IfSG stehen im Bundestag zur Abstimmung an

13. November 2020
Am 18. November 2020 berät der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den "Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite". Das weitere Gesetzespaket beinhaltet u.a. auch Nachjustierungen an der Entschädigungsregelung des § 56 1a IfSG. So soll eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls nach § 56 Absatz 1 Satz 2 IfSG auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in Risikogebiet zugrunde liegt. Darüber hinaus soll die Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Gleichzeitig soll eine entsprechende Entschädigung ermöglicht werden, wenn Personen eine abgesonderte Person betreuen müssen (beispielsweise in Quarantäne befindliche Schüler/innen bzw. Kinder). Den Link auf die vorgelegte Beschlussfassung finden Sie nachstehend.
Beschlussfassung vom 3. November 2020

Corona-​Pandemie: G-BA ermöglicht erneut telefonische Krankschreibung

15. Oktober 2020
Angesichts bundesweit wieder steigender COVID-​19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs-​ und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt. Befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. Dezember 2020 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Der Beschluss zur bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19. Oktober in Kraft.
Zur Pressemitteilung des G-BA

Bundeskabinett verlängert Regelungen zur Kurzarbeit und Beschäftigungssicherung

16. September 2020
Am Mittwoch (16. September 2020) hat das Bundeskabinett mehrere Gesetzesentwürfe zur Verlängerung von Maßnahmen im Bereich der Kurzarbeit und Beschäftigungssicherung infolge der andauernden Corona-Lage beschlossen. Mit den Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 soll für die Unternehmen und Beschäftigten, die von der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen betroffenen sind, eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Planungssicherheit gegeben werden. Gleichzeitig sollen die Sonderregelungen wegen der enormen finanziellen Auswirkungen gestuft auslaufen. Die Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sowie die gesetzlichen Regelungen zur Erhöhung des Leistungssatzes sowie zum Hinzuverdienst werden durch einen entsprechenden Verordnungsentwurf und durch den Entwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Letztlich sind es drei wesentliche Gesetzentwürfe - Im Einzelnen und hier verlinkt:

Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel im Ministerialblatt veröffentlicht

20. August 2020
Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel (Link zum Download unten) wurde unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium erstellt. Darauf weist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hin. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wurde in der aktuelle Ausgabe des Ministerialblattes veröffentlicht (GMBl 2020 S. 484-495 (Nr. 24/2020 vom 20.08.2020). Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt. Betriebe, die die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
Die Arbeitsschutzregel als PDF (Quelle: BAUA)

FAQ-Liste zu Entschädigungsansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch das BMG veröffentlicht

27. Juli 2020
Das Bundesministerium für Gesundheit erklärt in einer umfangreichen aktuellen FAQ-Liste die häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit den Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG gestellt werden. Zuständig für die Durchführung der Regelung sind allerdings die Länder, verbindliche Auskünfte zur konkreten Handhabung durch die zuständigen Behörden können nur dort eingeholt werden, so das BMG weiter. Die Frageliste samt Antworten ist nachstehend abrufbar.
Zur FAQ-Liste

BMAS bringt gesetzliches Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie auf den Weg

22. Juli 2020

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat das geplante Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie auf den Weg gebracht. Der SPD-Politiker habe den Gesetzentwurf zur Abstimmung in der Regierung verschickt, berichtet die Nachrichtenagentur Reuters. Das Kabinett solle am 29. Juli zustimmen.

Die Bundesregierung reagiert damit auf die Corona-Ausbrüche in Schlachthöfen, in denen sich Hunderte Beschäftigte infiziert hatten. Der Gesetzentwurf sieht laut Reuters zudem schärfere Vorschriften für Gemeinschaftsunterkünfte von Beschäftigten und eine Mindestquote von jährlichen Vor-Ort-Kontrollen in den Betrieben vor. Das Fleischerhandwerk und ähnliche Kleinbetriebe mit bis zu 30 Beschäftigten werden von den Neuregelungen ausgenommen. In größeren Betrieben darf das Schlachten, Zerlegen und die Verarbeitung von Fleisch ab Anfang nächsten Jahres nur noch von Arbeitnehmern des eigenen Betriebes erledigt werden.

Ein nur auf die Fleischindustrie begrenztes Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit ist laut einem Gutachten für das Düsseldorfer Gesundheitsministerium rechtlich möglich, so eine dpa-Meldung vom 21. Juli 2020. "Um drohende schwere Schäden für Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in den Schlachthöfen abzuwenden", dürfe der Gesetzgeber dort ein Direktanstellungsgebot aussprechen, heißt es in dem Gutachten. Dies rechtfertige einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Schlachthofbetreiber und der Werkvertragsunternehmen, stellte Rechtswissenschaftler Olaf Deinert von der Universität Göttingen fest.

Kurzarbeitergeld: Befristete Möglichkeit der Umdeutung einer Anzeige zum Betrieb auf Betriebsabteilung

6. Juli 2020
Unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände kann im Einzelfall eine in den Monaten März 2020, April 2020 und Mai 2020 für den Gesamtbetrieb eingereichte Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. Darauf macht die Bundesagentur für Arbeit in einer aktuellen Information aufmerksam. Für dieses Vorgehen wird eine Erklärung des Arbeitgebers benötigt. Diese Umdeutung ist einmalig und ausschließlich für die dargestellte krisenhafte Situation und nur für Betriebe möglich, die eine Anzeige über Arbeitsausfall in den Monaten März 2020, April 2020 oder Mai 2020 eingereicht haben. Die betroffenen Betriebe sollten sich im konkreten Einzelfall an die betroffene Agentur für Arbeit wenden. Gleiches gilt, wenn Betriebe eine zentrale Anzeige für das Unternehmen gestellt hatten, nunmehr jedoch nur mit einzelnen Betrieben (z.B. Filialen) die Kurzarbeit weiterführen können. Achtung: Diese Regelung ist zeitlich befristet nur für Zeiträume bis 31.07.2020 anzuwenden!
Information der Bundesagentur im Wortlaut

Auch Bundesrat stimmt Corona-Steuerhilfen sowie der Verlängerung der Erstattung von Verdienstausfällen durch Kinderbetreuung zu

5. Juni 2020
Wenige Tage nach dem Bundestag stimmte am 5. Juni 2020 auch der Bundesrat zahlreichen Steuerhilfen in der Corona-Krise zu. Das Corona-Steuerhilfegesetz enthält u.a. Steuer-Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Der Bundestag ergänzte zudem den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen um weitere Steuerhilfen: So bleiben Sonderleistungen der Arbeitgeber wie zum Beispiel die "Corona-Prämie" bis zu 1.500 Euro ebenfalls steuerfrei. Zur Entschädigung für corona-bedingte Verdienstausfälle: Darüber hinaus verlängerte der Bundestag nun den Entschädigungsanspruch von Eltern, den sie für Verdienstausfälle gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von 6 Wochen gilt der Anspruch künftig 10 Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen. Zugleich erweiterte der Bundestag den Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt geschlossen sind.

Gesetzliche Neuregelungen zur befristeten Digitalisierung von Einzelprossen der Betriebsverfassung im BGBL veröffentlicht

29. Mai 2020
Das "Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung", in welchem u.a. befristet digitale Prozesse in der Betriebsverfassung eingeführt werden, wurde nun am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr 24) veröffentlicht. U.a. werden damit rückwirkend zum 1. März 2020 Betriebsratsbeschlüsse in virtueller Form für zulässig erklärt.
Veröffentlichung im BGBL

Auszahlung eines sogenannten Corona-Bonus durch Arbeitgeber ist bis zu 1.500 Euro steuerfrei

27. Mai 2020
Die Auszahlung eines sogenannten Corona-Bonus durch Arbeitgeber bis zu einer Höhe von 1.500 Euro soll auf jeden Fall steuerfrei sein. Diese Klarstellung fügte der Finanzausschuss in seiner Sitzung am Mittwoch (27. Mai 2020) unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD mit den Stimmen aller Fraktionen in den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ein. Der Gesetzentwurf selbst wurde nach Annahme von drei weiteren Änderungsanträgen der Koalition mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der FDP-Fraktion angenommen. Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht außerdem eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Daneben enthält der Entwurf weitere Regelungen zum Umsatzsteuer- und zum Umwandlungssteuergesetz.

Lohnfortzahlung für Eltern bei Corona-bedingten Schul- und Kitaschließungen: Verlängerung?

15. Mai 2020
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) setzt sich dafür ein, die Lohnfortzahlung für Eltern bei Corona-bedingten Schul- und Kitaschließungen zu verlängern. Es werde eine Anschlussregelung angestrebt, teilte das Ministerium am Freitag (15. Mai 2020) mit. Zuvor hatte es einen Bericht gegeben, wonach das Ministerium keine Verlängerung plane.

Die "Neue Osnabrücker Zeitung" (NOZ) hatte zuvor unter Berufung auf eine Sprecherin des Arbeitsministeriums berichtet, die Bundesregierung plane keine Verlängerung der Lohnfortzahlung für Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder in der Corona-Krise nicht zur Arbeit gehen können. Da Kindergärten und Schulen verstärkt wieder öffneten, werde es "nach heutigem Stand keine Verlängerung der Regelung geben", zitierte die "NOZ" die Sprecherin.

Eltern können bis zu 67 Prozent ihres Lohns vom Staat erhalten, wenn sie Kinder unter zwölf Jahren während der Pandemie wegen geschlossener Kitas und Schulen zu Hause betreuen müssen und deshalb Einkommensverluste haben. Die Leistung ist aber begrenzt auf 2016 Euro für einen vollen Monat und wird bisher je Elternteil höchstens sechs Wochen lang gezahlt.

Zur Meldung

Bundesrat: Grünes Licht für das Arbeit von Morgen Gesetz

15. Mai 2020
Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem vom Bundestag beschlossenen "Arbeit-von-Morgen-Gesetz" grünes Licht erteilt. Es schafft weitere Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, enthält Sonderregelungen für die betriebliche Mitbestimmung und sorgt für Verbesserungen bei der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten. Zum BetrVG und den neuen Sonderregelungen bei der betrieblichen Mitbestimmung: Nach dem Gesetz können Betriebsräte ihre Beschlüsse bis zum 31. Dezember 2020 per Telefon- oder Videokonferenz fassen und auf eine Präsenzsitzung verzichten; ebenso die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Ebenfalls bis Ende Januar 2021 dürfen Betriebsversammlungen über Videokonferenzen durchgeführt werden. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur betrieblichen Mitbestimmung treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Die elektronische Arbeitslosmeldung ist erst ab Januar 2022 möglich.
Zur Meldung aus dem Bundesrat

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