Aktuelle Informationen und Themen aus dem BVAU

Welche Entwicklungen im Arbeitsrecht gilt es vor dem Hintergrund der aktuellen Coronakrise im Auge zu behalten? Welche Themen treiben die BVAU-Mitglieder um? Welchen Output liefert das Netzwerk des BVAU (nicht nur) für BVAU-Mitglieder? Transparenz, Vernetzung, Austausch: Der Live-Blog während der Corona-Lage – betreut von der Geschäftsstelle des Verbandes.

Ab 1. Juli 2021: BMAS legt finale Anpassungen an Corona-ArbSchV vor

23. Juni 2021
Mit den am 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Anpassungen der Corona-ArbSchV [PDF, 159KB] gelten die grundlegenden Arbeitsschutzregeln für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite nun bis einschl. 10.September 2021 fort.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Zwar entfällt künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
BMAS Meldung v. 23. Juni 2021

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Referentenentwurf mit Regelungen ab Juli 2021

17. Juni 2021
Das BMAS hat inzwischen einen ersten Referentenentwurf zur Neufassung der Corona - Arbeitsschutzverordnung vorgelegt, deren Inkrafttreten zum 1. Juli geplant ist. Die Beratungen im Regierungskabinett sind für nächste Woche angesetzt (23. Juni) sodass eine kurzfristige Veröffentlichung im BGBL noch vor dem 1. Juli erfolgen kann. Die Neufassung enthält u.a. Vorgaben für die dann geltenden Hygienekonzepte sowie die Gefährdungsbeurteilung sowie zu Testangeboten. Außerdem soll der Arbeitgeber geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen soll auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert werden. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der weiter bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen. Regelungen zur Angebotspflicht iS Home Office / mobiler Arbeit finden sich nicht. Der aktuelle Referentenentwurf kann hier abgerufen werden: Corona Arbeitsschutzverordnung für 1. Juli 21_RefE

Auch Bundesrat stimmt 4. Bevölkerungsschutzgesetz zu: Bundesweite Notbremse, Homeoffice-Regelungen über Infektionsschutzgesetz seit 23. April 2021 in Kraft

23. April 2021
In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 22. April 2021 das 4. Bevölkerungsschutzgesetz (siehe Hinweise dazu unten) gebilligt, das vom Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet worden war. Das Gesetz wurde bereits am gleichen Tag (22. April 2021) im Bundesgesetzblatt verkündet und ist im Wesentlichen seit 23. April 2021 in Kraft. Neben der Überführung der Homeoffice-Thematiken in das Infektionsschutzgesetz (s.u.). wurde flankierend damit auch das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Berufstätige um 10 zusätzliche Tage, für Alleinerziehende um 20 Tage ausgeweitet, damit diese ihre Kinder während pandemiebedingter Schul- oder Kita-Schließung zuhause betreuen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann. Erst im Januar hatte der Bundesrat der Erhöhung auf 20 bzw. 40 Tage für das Jahr 2021 zugestimmt.  
Pressemeldung aus dem Bundesrat

BMAS kündigt weitere Änderungen in SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung an, u.a. grds. 2 Tests pro Woche

21. April 2021
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchmV) wird um weitere betriebliche Testangebote ergänzt. Dies hat Bundesminister Hubertus Heil heute im Kabinett vorgestellt. Die Änderung erfolgt innerhalb der Ministerverordnung und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche. Die Regelungen zum Homeoffice werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer geben wird, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz. Das Inkrafttreten der Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant.
Pressemitteilung des BMAS v 21. April 2021

Bundestag beschliesst bundesweite Notbremsenregelung – und auch Regelungen zum Homeoffice im Infektionsschutzgesetz

21. April 2021
Der Bundestag hat am 21. April 2021 den Entwurf einesVierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen, der  auch eine Regelung zur Homeoffice-Pflicht in das Infektionsschutzgesetz überführen wird. Neben der bereits bekannten Angebotspflicht von Homeoffice aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird zusätzlich die Pflicht für Beschäftigte eingeführt, dieses Angebot auch anzunehmen. Nach der Gesetzesbegründung „müssen“ Beschäftigte ihre Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen, wenn ihnen dies möglich ist. An die Gründe, die dem Entgegenstehen, werden jedoch keine großen Anforderungen geknüpft. So können beispielsweise räumliche Enge, Störung durch Dritte oder unzureichenden technische Ausstattung bereits als Begründung ausreichen.
Bericht zur Beschlussfassung im Bundestag

Update Kinderkrankengeld: Weitere Entlastung für Eltern beschlossen

13. April 2021
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 wird (wiederholt) weiter ausgeweitet. So unterstützt die Bundesregierung Eltern, die ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen. Der Anspruch gilt nicht nur dann, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Das hat das Kabinett im Zuge der Beschlussfassung zur Einführung der "bundesweiten Notbremse" im Infektionsschutzgesetz am 13. April 2021 beschlossen. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Ein Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Weitere Fragen und Antworten rund um Antragsstellung und den Voraussetzungen im nachstehenden Link.
FAQ Update Kinderkrankengeld v. 13. April 2021

Corona-ArbSchVO bis zum 30. Juni 2021 verlängert / Neu: betriebliche Testangebote

13. April 2021
Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz (also Corona-ArbSchVO) sollen nach den heutigen Beschlüssen im Bundeskabinett bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt werden. Neu bzgl. Testangebote gilt:
Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:
- grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
- für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
- Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
Der Entwurf der zweiten Verordnung zur Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird zeitnah finalisiert werden. Konkrete Umsetzungsfragen aus diesen Neuregelungen diskutieren die BVAU-Mitglieder in den anstehenden Calls in allen BVAU-Regionen.
Pressemitteilung des BMAS v. 13. April 2021

Bund-Länder-Beschluss vom 3. März 2021: Öffnungsschritte, Schnelltests in Unternehmen u.a.

4. März 2021
Mit Beschluss vom 3. März 2021 durch Bund und Länder wurden weitere Maßnahmen im Rahmen der aktuellen Corona-Lage getroffen, u.a. perspektivische Öffnungsschritte aber auch die Verlängerung bereits bekannter Maßnahmen. U.a. wurde die geltende Corona-ArbSchV, welche zunächst bis 15. März befristet war, bis zum 30. April 2021 verlängert: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen demnach den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fordern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem auf, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark reduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten. Je nachdem, wie zügig im Rahmen der Pandemie Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen wieder in einen verlässlichen Betrieb zurückkehren können, wird über weitere Kinderkrankengeldtage im Jahr 2021 erst noch entschieden. Besondere Relevanz zeigen die getroffenen Beschlüsse zur neuen (Schnell-)Teststrategie auf: "Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es erforderlich, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dazu wird die Bundesregierung mit der Wirtschaft noch in dieser Woche abschließend beraten." Hier bestehen bereits jetzt eine Vielzahl von Fragen für die unternehmenseigene Umsetzung, auf deren klare Beantwortung im Rahmen der o.g. "Beratungen" nur gehofft werden darf.
Der aktuelle Bund-Länder-Beschluss im Überblick

Regierungsentwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten veröffentlicht

2. März 2021
Nach dem "inoffiziellen" Referentenentwurf wurde nun mit Stand 1. März 2021 der offizielle Referentenentwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten durch das BMAS veröffentlicht. Der vorliegende Entwurf eines Sorgfaltspflichtengesetzes dient der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage, indem er Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt. Unternehmen erhalten einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Die Anforderungen sind international anschlussfähig und orientieren sich am Sorgfaltsstandard („due diligence standard“) der VN-Leitprinzipien, auf dem der Nationale Aktionsplan basiert. Der Entwurf enthält behördliche Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das Gesetz begründet eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Das Sorgfaltspflichtengesetz soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern. Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren können auf der Webseite des BMAS verfolgt werden.
Regierungsentwurf vom 1. März 2021

Aktualisierte Weisung der Agentur für Arbeit beim Bezug von Kurzarbeitergeld mit Aussagen zu Inanspruchnahme von Urlaub

2. Februar 2021
Ende 2020 hat die Agentur für Arbeit noch eine aktualisierte Weisung zur Anordnung von Kurzarbeit bzw. zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen (Weisung 202012024 vom 23.12.2020 – Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021). Teilweise werden darin wegen der Pandemie bestehende Sonderregelungen bis zum 31.12.2021 verlängert, teilweise werden bisher bestehende Ausnahmen aufgehoben. U.a. ist nun davon auszugehen, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld auch die (vorherige) Urlaubsgewährung wieder geprüft wird.
Weisung vom 23.12.2020

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz)

26. Januar 2021
Der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz), welcher bereits vor Weihnachten teilweise die interessierte Öffentlichkeit erreichte, wurde nun am 25. Januar 2021 seitens des BMAS veröffentlicht. Es bleibt das Ergebnis der laufenden Ressortabstimmung und sodann der Beginn des offiziellen Gesetzgebungsverfahrens infolge einer ersten Kabinettsbefassung abzuwarten. Lediglich ein Bruchteil der im Referentenentwurf vorgelegten Regelungen ist vom Koalitionsvertrag gedeckt.
Ref.-Entwurf Betriebsrätestärkungsgesetz (Stand: 25. Januar 2021)

Corona-Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger verkündet

22. Januar 2021
Wie zu erwarten war, wurde in der heutigen Ausgabe des Bundesanzeigers die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verkündet (Fundstelle: BAnz AT 22.01.2021 V1). Damit treten diese Regelungen am Mittwoch, den 27. Januar 2021 in Kraft.
Fassung im Bundesanzeiger

Update: Corona-ArbSchV: BMAS veröffentlicht unterzeichnete Fassung und FAQs

20. Januar 2021
Das BMAS hat inzwischen die im Kabinett am 20. Januar 2021 beschlossene Fassung der neuen Corona-ArbSchV veröffentlicht; wir berichteten zur Kabinettsvorlage bereits. Zudem hat das BMAS relativ umfangreiche Übersichten und FAQs zu diesen Neuregelungen bereitgestellt, welche unter u.g. Link erreichbar sind.
Corona-ArbSchV einschl. FAQs

Update: Neue Corona-ArbSchV tritt am Mittwoch (27. Januar 2021) in Kraft

20. Januar 2021
Nach aktuellen Verlautbarungen von BM Hubertus Heil wurde das Kabinett heute über den Inhalt der neuen Corona-ArbSchV in Kenntnis gesetzt (vgl. auch Eintrag im Blog). In einem öffentlichen Statement kündigte BM Heil zudem an, die Verordnung noch heute zeichnen zu wollen. Deren Verkündung soll am Freitag (22. Januar) erfolgen. Damit tritt die Verordnung wie bereits angekündigt am Mittwoch (27. Januar 2021) in Kraft.
Information BMAS

Update: Neue Corona-ArbSchV (Kabinettsfassung)

20. Januar 2021
Nachdem parallel zu den gestrigen Beratungen und Beschlüssen in Berlin erste Entwürfe der nun zu erwartenden Corona-ArbSchV kommuniziert wurden, gibt es nun eine "finale Fassung", die heute im Bundeskabinett abgesegnet werden soll. Demnach soll diese Verordnung am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft treten; sie tritt am 15. März 2021 außer Kraft.
Corona-ArbSchV (Kabinettsfassung v 20.1.2021)

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Erster Entwurf zu Ergänzungsstufen und den damit einhergehenden Maßnahmen

20. Januar 2021
Über die Beschlüsse der Bundesregierung am heutigen Abend haben wir im vorherigen Eintrag berichtet. Ausgehend hiervon ist nun mit einem kurzfristigen Erlass einer Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) durch das BMAS auf Grundlage der erst kurz vor Weihnachten 2020 eingeführten Regelung in § 18 Abs 3 Arbeitsschutzgesetz zu rechnen. Ausgehend davon, dass die heutigen Beratungen und Beschlüsse noch im redaktionellen Endverfahren Eingang finden werden, liegt bereits ein erster Entwurf einer Corona-ArbSchV mit den wesentlichen Regelungsgegenständen der aktuellen Beschlussfassung vor. Besonders hervorzuheben ist, dass eine Differenzierung von Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem jeweils vorliegenden Inzidenzwert (mind. Betriebssitz, aber auch angrenzende Landkreise) vorgenommen wird. Dies soll nach so gen. Ergänzungsstufen vorgenommen werden: Ergänzungsstufe 1 soll ab einer Inzidenz von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern angelegt werden; Ergänzungsstufe 2 (mit weiteren Maßnahmen verbunden) greift ab einem Inzidenzwert von 200 pro 100.000 Einwohnern. Die für die jeweils einschlägige Ergänzungsstufe geltenden Maßnahmen sind im bisher vorliegenden Referentenentwurf - einer am Ende des Tages für das ganze Bundesgebiet geltenden Verordnung - aufgeschlüsselt: von Home Office, Maskenpflicht, Schliessung von Kantinen- und Pausenräumen über Besetzungsquoten von Büroräumen bis hin zu wöchentlichen Testungen mittels Antigen-Schnelltests, sofern mehr als 50 Beschäftigte im Betrieb anwesend sein müssen (und weitere Voraussetzungen gegeben sind). Die Verordnung soll am 5. Tag nach Ihrer Verkündung, mit welcher zeitnah zu rechnen ist, in Kraft treten.
RefE Corona-Arbeitsschutzverordnung (v. 18. Januar 2021)

Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung des Lockdowns einschl. weiterer Maßnahmen

19. Januar 2021
Bund und Länder haben heute Abend vereinbart, die gelten Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum 14. Februar zu verlängern. Darüber hinaus werden weitere Einzelmaßnahmen im beruflichen Kontext ergriffen bzw. bestehende Vorgaben verschärft. Die wichtigsten Themen aus der Beschlussfassung bezgl. beruflicher Kontext / Arbeitsplatz:
  • Angesichts der pandemischen Lage ist auch die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.
  • Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19- Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird.
  • Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
Vollständige Beschlussfassung der Bundesregierung v. 19. Januar 2021

Neuregelung Kinderkrankengeld: Auch Bundesrat stimmt in Sondersitzung Ausweitung zu

18. Januar 2021
In einer kurzfristig einberufenen Sondersitzung hat der Bundesrat am 18. Januar 2021 neben der Novelle des digitalen Wettbewerbsrechts auch die befristete Ausweitung der Kinderkrankentage gebilligt und damit einen Beschluss der Besprechung der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 umgesetzt. Zusätzlich fordern die Länder einstimmig, die Insolvenzantragspflicht über den 31. Januar hinaus Corona-bedingt auszusetzen. Die Neuregelungen zum Kinderkrankengeld treten nun rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 in Kraft (vgl. Einträge Live-Blog unten).
Pressemitteilung Bundesrat v. 18. Januar 2021

„Neuer“ Referentenentwurf des BMAS iS Mobiles Arbeiten: Rechtsanspruch gestrichen, umfangreiches Erörterungsrecht einschl. Verfahren vorgesehen

15. Januar 2021
Nach den ersten Reaktionen im Hinblick auf einen Referentenentwurf iS Mobiles Arbeiten im vergangenen Jahr legt das BMAS nun einen neuen Referentenentwurf (Stand: 14. Januar 2021) eines "Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit-Gesetz – MAG)" ohne Formulierung eines Rechtsanspruches vor. Die wesentlichen Inhalte:
  • In der Gewerbeordnung wird geregelt, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitnehmerin dessen oder deren Wunsch nach mobiler Arbeit erörtert.
  • Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien nicht über die von dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gewünschte mobile Arbeit, muss der Arbeitgeber seine ablehnende Entscheidung form- und fristgerecht begründen.
  • Versäumt der Arbeitgeber dies, tritt eine gesetzliche Fiktion ein und die mobile Arbeit gilt entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für die Dauer von maximal sechs Monaten als festgelegt. Die gesetzliche Fiktion greift auch, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitnehmerin den Wunsch, mobil zu arbeiten, nicht erörtert.
  • Die Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. Danach hat der Arbeitgeber insbesondere die bei mobiler Arbeit auftretenden Gefährdungen zu beurteilen, Schutzmaßnahmen festzulegen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu unterweisen.
  • Es wird sichergestellt, dass die Tarifvertrags- und Betriebsparteien weiterhin eigene Regelungen zu mobiler Arbeit treffen können. Die Sozialpartner kennen die Arbeitsstrukturen in den Unternehmen und in der jeweiligen Branche und Region. Sie können daher passgenaue und ausgewogene Lösungen unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten finden.
  • Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig mobil arbeiten, ist künftig die gesamte Arbeitszeit täglich vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit dient dazu, die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und der wöchentlichen Mindestruhezeiten sicherzustellen.
  • Versicherungslücken beim Unfallversicherungsschutz werden geschlossen. Künftig genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie von zu Hause aus oder an einem anderen Ort außerhalb der Unternehmensstätte arbeiten, im gleichen Umfang Versicherungsschutz wie bei einer Tätigkeit in der Unternehmensstätte. Darüber hinaus wird das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von Kinderbetreuungseinrichtungen erfasst, wenn die Tätigkeit in dem gemeinsamen Haushalt ausgeübt wird.
RefE v. 14. Januar 2021

Regelung zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes passiert in abgewandelter Form den Bundestag; Beschlussfassung im Bundesrat steht noch aus

14. Januar 2021
Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. Januar 2021, die Novelle des Wettbewerbsrechts beschlossen und bei der Gelegenheit die coronabedingte Kinderkrankengeld-Regelung des vergangenen Jahres auf das Jahr 2021 übertragen. Der Leistungszeitraum für die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld wurde aufgrund der andauernden Covid-19-Pandemie auf das Jahr 2021 ausgedehnt. Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 5. Januar. Gründe für die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld können sein, dass die Schule, die Einrichtung zur Betreuung von Kindern (zum Beispiel Kita) oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist, pandemiebedingt ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Liegt einer dieser Gründe vor, muss dies der Krankenkasse nachgewiesen werden. Die Krankenkasse kann hierzu eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung oder der Schule verlangen. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach dieser Regelung kann weder für das dem Kinderkrankengeldbezug zugrundeliegende Kind noch für ein anderes betreuungsbedürftiges Kind eine Entschädigungsleistung nach nach dem Infektionsschutzgesetz beansprucht werden kann. Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen. Der Bund leistet zur Kompensation dieser Ausgaben zum 1. April 2021 einen zusätzlichen Bundeszuschuss zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 300 Millionen Euro. Dem Gesetz muss nun noch der Bundesrat zustimmen, welches dieser in einer Sondersitzung am 18. Januar 2021 vor hat.  
Beschlussempfehlung Bundestag

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