Aktuelle Informationen und Themen aus dem BVAU

Welche Entwicklungen im Arbeitsrecht gilt es vor dem Hintergrund der aktuellen Coronakrise im Auge zu behalten? Welche Themen treiben die BVAU-Mitglieder um? Welchen Output liefert das Netzwerk des BVAU (nicht nur) für BVAU-Mitglieder? Transparenz, Vernetzung, Austausch: Der Live-Blog während der Corona-Lage – betreut von der Geschäftsstelle des Verbandes.

Neueinstellung Mitgliederbereich: AG-Bestätigung über Akzeptanz virtuell getroffener BR-Beschlüsse

24. März 2020
Mitglieder helfen Mitgliedern // "Für die Zeit der durch das Corona-Virus bedingten Krisensituation, in der konventionelle Präsenzsitzungen des Betriebsrats wegen bestehender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Betriebsratsmitgliedern oder aufgrund behördlicher Empfehlungen oder Anordnungen nicht oder nur verbunden mit hohen persönlichen Risiken stattfinden könnten, wird der Arbeitgeber gefasste Betriebsratsbeschlüsse arbeitsrechtlich nicht wegen eines möglicherweise bestehenden Verstoßes gegen gesetzliche Formvorschriften anfechten oder inhaltlich bestreiten. " Auszug aus einem Praxisdokument, mit dem der Arbeitgeber gg. dem Betriebsrat entsprechende Erklärungen für die Beschlussfassung während der Corona-Lage abgibt -> Jetzt im Mitgliederbereich abrufbar.

Corona und Kurzarbeit: Was gilt jetzt für Arbeitgeber?

24. März 2020
Die Bundesagentur für Arbeit hat über die Internetseite des eigenen Magazins "Faktor A" eine hilfreiche Informationssammlung einschl. Verlinkungen zu Berechnungstools und Formularen im Hinblick auf die Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld während der Corona-Lage veröffentlicht.
Zur Informationsseite der Bundesagentur für Arbeit

Notwendigerweise getroffene, virtuelle Betriebsratsbeschlüsse sollen nur unter Vorbehalt gelten

24. März 2020
"Dafür, dass vor dem Hintergrund einer Infektionsgefahr andere Maßstäbe (bei der Wirksamkeit der virtuellen Beschlussfassung von Betriebsräten) gelten könnten, lässt sich zurzeit keine arbeitsrechtlich vertretbare Begründung anführen.", antwortet das Bildungswerk von ver.di auf die Frage, wie wirksame Beschlüsse des Betriebsrates in der aktuellen Corona-Lage herbeigeführt werden können ("wirksame Beschlüsse BR/GBR/KBR"). Auch ver.di scheint nicht von einer sehr hohen Rechtsqualität der "Ministererklärung" von BM HUbertus Heil auszugehen. Die Folge: Zunehmend bestehen Betriebsräte aktuell auf die Aufnahme von Textpassagen in aktuellen Vereinbarungen, von der Wirksamkeit von nicht in Präsenztreffen getroffenen Beschlüssen ausschließlich unter Vorbehalt derer (nachträglichen?) Wirksamkeit auszugehen. Keine schöne Situation für alle Beteiligten.  

Aktueller Entwurf der Kurzarbeitergeldverordnung – KugV

24. März 2020
Gestern hat das BMAS nun offiziell den Entwurf der KugV veröffentlicht, welcher zeitnah der politischen Beschlussfassung zugeführt werden soll. Im Vergleich zum ersten Entwurf vom letzten Freitag haben sich im Hinblick auf die Formulierung zum Umgang mit Arbeitszeitsalden Änderungen ergeben.
Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit vom 23. März 2020

Weitere Informationen des BMAS rund um das Coronavirus

23. März 2020
Die Fragen- und Antworten Sammlung des BMAS zu arbeitsrechtlichen Themen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus hat Ergänzungen und weitere Hinweise erfahren, insbesondere zu Kurzarbeitergeld und zur Entgeltfortzhalung. Zudem sind die Informationen nun in sehr vielen Sprachen erhältlich - vielen Dank! Link unten.
Fragen- und Antwortensammlung des BMAS

Virtuelle Beschlussfassung von Betriebsräten: Diskussion der „Ministererklärung“ an Arbeitsgerichten

23. März 2020
Neben einer umfangreichen Diskussion des Themas und der BVAU-Initiative in den sozialen Medien unter Kolleginnen und Kollegen aus Unternehmen, Anwaltschaft und Wissenschaft (vielen Dank!) wird die Wirksamkeit einer "Ministererklärung" bereits an den Arbeitsgerichten diskutiert: "Zwei Kollegen halten es für nicht ausreichend und gehen von Beschlussunwirksamkeit aus; einer nur deshalb, um dem Minister zu zeigen, wie es nicht geht. Rechtssicherheit sieht anders aus.", meint ein Richter am Arbeitsgericht und bringt die Diskussion damit auf den Punkt.

Überlegungen der Arbeitsgerichtsbarkeit zur Ausweitung von Video-Verhandlungen

23. März 2020
Die Arbeitsgerichtsbarkeit steht angesichts des Umstandes, dass Sitzungen landesweit nur noch in Ausnahmefällen stattfinden, vor großen Herausforderungen. Bereits vor der jetzigen Situation waren die Fallzahlen bedingt durch Zunahme im Kündigungsbereich steigend. Die faktische Aussetzung des Sitzungsdienstes führt nun zu erheblichen Verfahrensrückständen und damit zu einer absehbar massiven Verlängerung der Verfahrensdauer. Dies wiederum bewirkt in Kündigungssachen eine Potenzierung der Verzugslohnrisiken der Arbeitgeber. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte diskutieren daher aktuell eine Anpassung des § 128a ZPO als Lösungsmöglichkeit, teilt RiArbG Olaf Möllenkamp soeben mit (vielen Dank!). Nach jetzigem Stand der Vorschrift kann das Gericht Parteien und Parteivertretern gestatten, sich auch außerhalb von Präsenzsitzungen durch Videokonferenz zuschalten zu lassen. Neben der Frage der technischen Umsetzbarkeit bedeutet dies jedoch zumindest für das Gericht (Vorsitzende und ehrenamtliche Richter) die Anwesenheit im Gericht. Die Gestattung bedeutet allerdings keine verpflichtende Anordnungsmöglichkeit. Parteivertreter konnten hiernach auch trotz Gestattung den Weg ins Gericht und Teilnahme an der Verhandlung vor Ort wählen. Erwogen wird daher, dem Gesetzgeber gegenüber den Verzicht auf die örtliche Bindung an das Gericht vorzuschlagen und zudem die Anordnungsbefugnis vorzusehen. Die Teilnahme an Videokonferenzen wäre dann für alle Beteiligten verbindlich. Absehbar wird zudem § 278 Abs. 6 ZPO eine gewichtigere Rolle bei der Bewältigung der eintretenden Situation spielen. Dem schriftlichen Vergleich – gleich ob vom Gericht oder den Parteivertretern initiiert – kommt schon jetzt eine erhebliche Bedeutung bei der Verfahrenserledigung zu. Vorgeschlagen wird durch die LAG-Präsidenten hier eine Vorabkoordination per Telefonkonferenzen mit den Parteivertretern.  

IG Metall zur Ministererklärung von BM Heil bezgl der Wirksamkeit virtueller Betriebsratsbeschlüsse

23. März 2020
Das kommt nicht überraschend: Die IG Metall schliesst sich der Ministererklärung von BM Heil vom vergangenen Freitag an (vgl. Link unten), führt aber gleichzeitig zum Widerspruch zur geltenden Rechtslage im gleichen Papier aus: "Die Beschlüsse, die in einer solchen (virtuellen) Sitzung gefasst werden, sind nach unserer Auffassung wirksam. Weil es eine handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitsliste in solch einem Fall nicht geben kann, sollte die Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden in Textform, also zum Beispiel per E-Mail bestätigt werden.  Auch bei einer Video- oder Telefonkonferenz muss der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt bleiben. Es ist also sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte an der Sitzung nicht teilnehmen." Rechtssicherheit sieht anders aus und gibt es nur durch eine Klarstellung im Gesetz!
IG Metall zur Ministererklärung

Abstimmung zur Ministererklärung iS. virtuelle Beschlussfassung von Betriebsräten gestartet

23. März 2020
BM Hubertus Heil und das zuständige Arbeitsressort im BMAS „erklären“ virtuelle Beschlussfassungen von Betriebsräten während der Corona-Lage am letzten Freitag u.a. gegenüber dpa für wirksam. Hilft diese "Ministererklärung" weiter und wird in den arbeitsgerichtlichen Instanzen halten? Nehmen Sie teil an unserer Abstimmung zu dieser Frage gleich hier rechts!

Wirksamkeit virtueller Beschlussfassungen des Betriebsrats: BVAU besteht auf Gesetzesänderung

23. März 2020
Der BVAU fordert vom Arbeitsministerium nach wie vor gesetzliche Änderungen in der Betriebsverfassung: „Wir wollen, dass sich Betriebsräte sich nicht nur in ihren Gremien per Video- oder Telefonkonferenz treffen, sondern auf digitalem Weg wirksame Beschlüsse fassen können“ so Alexander Zumkeller, Präsident des BVAU. „Die aktuelle Betriebsverfassung zwingt zur körperlichen Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder, wenn Sitzungen und Beschlüsse nicht rechtswidrig sein sollen. Das bleibt auch trotz der zuletzt geäußerten Meinung von Hubertus Heil vom letzten Freitag so“. Weitere Informationen enthält die Pressemitteilung des Verbandes vom 23. März 2020.
Zur vollständigen Pressemitteilung des BVAU

Gesetzentwurf: Jusitizministerium will virtuelle Hauptversammlungen ermöglichen

22. März 2020
Das Bundesjustizministerium will die Präsenzpflicht bei Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften angesichts der Coronakrise drastisch aufweichen. Nach Informationen des Handelsblatts aus Regierungskreisen ist ein entsprechender Gesetzentwurf aus dem Hause von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) Bestandteil der Maßnahmen, die das Bundeskabinett am Montag (23. März 2020) beschließen will. Aktuell befindet sich der Gesetzentwurf demnach in der Ressortabstimmung. Den Angaben zufolge, sollen die Möglichkeiten für Online-Versammlungen oder Beschlussfassungen außerhalb von Versammlungen erweitert werden. Das wirft automatisch die Frage auf, warum diese Maßnahme nicht auch im Bundesarbeitsministerium mit Blick auf Betriebsversammlungen, Betriebsratssitzungen (einschl. Beschlussfassungen dort etc.) in der gleichen Form (Gesetzesänderung statt Ministerklärung) aufgegriffen werden.
Zum Handelsblatt - Bericht

Weitere Musterdokumente im BVAU-Mitgliederbereich abrufbar

22. März 2020
Mitglieder helfen Mitgliedern // Neben weiterer Muster-Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit im Unternehmen haben Mitglieder u.a. ein Musterdokument einer Arbeitgeberbescheinigung betreffend pandemiebedingten Ausgangssperren zur Verfügung gestellt als auch einen Fragenbogen zur unternehmensinternen Abprüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit durch andere Abteilungen. Wie immer: Vielen Dank an die zuliefernden Mitglieder!

+++ EIL +++ BM Heil erklärt virtuelle Beschlussfassung von Betriebsräten während Corona-Lage für wirksam – Und weiter?

21. März 2020
Erfreulich: Arbeitsminister Hubertus Heil hat dazu aufgerufen, die Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte in der Covid-19-Krise sicherzustellen - und schliesst sich damit der Forderung des BVAU an. Zwar sei die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen nicht explizit im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen. «Von einem solchen Normalfall können wir hier jedoch nicht sprechen», so Heil in einer am Freitag (20. März) verbreiteten Erklärung über dpa. Anschließend lehnt sich der Bundesarbeitsminister aber gehörig aus dem Fenster: «Wir sind daher der Meinung, dass in der aktuellen Lage (...) auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz (...) zulässig ist», sagte er. Und weiter: Dies gelte sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch eine virtuelle Betriebsratssitzung. Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, seien nach Auffassung des Arbeitsressorts wirksam. Tja, ob sich nun die Judikative (über drei Instanzen!) von einer "Meinung" der Legislative mit Blick auf die geltende Rechtslage wird leiten lassen?
Zur dpa-Meldung

Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat während der Corona-Lage

21. März 2020
Die Corona-Lage und das "nicht-digitalisierte" Arbeitsrecht wirft in der Praxis weiter Probleme auf. Weiteres Beispiel gefällig? Unsere Mitglieder liefern gerne: "Wir haben seit letzten Sommer die Wahlen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat  (weltweit mehrere zehntausend Mitarbeiter) durchgeführt. Als stellvertretender Vorsitzender des Hauptwahlvorstands habe ich dieses sehr aufwändige und komplexe Verfahren begleitet. Seit Monaten stand der Termin für die Delegiertenversammlung (Mitte März 2020) statt. Hierfür reisen knapp 200 Delegierte aus ganz Deutschland an, um die AR-Mitglieder zu wählen. Das MitbestG bzw. die Wahlordnung dazu kennen nichts anderes als eine Präsenzveranstaltung.". Soweit so gut, aber: "Dadurch waren wir gezwungen, trotz Corona-Pandemie eine solche Präsenzversammlung durchzuführen. Andernfalls wäre eine ordnungsgemäße Besetzung des Aufsichtsrats nicht mehr zu gewährleisten gewesen. In    Zusammenarbeit mit dem Leiter Arbeitssicherheit/leitenden Werksarzt wurde die Veranstaltung unter strengen Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt. Trotzdem führte das zu Absagen, äußerst kurzfristiger Ladung von Ersatzmitgliedern und auch Anfeindungen aus dem Arbeitnehmer-/BR-Lager." Die Lösung? -> "Gerne hätten wir im Wahlvorstand eine Briefwahl oder Audio-/Video-Versammlung durchgeführt, aber das wäre nicht rechtswirksam möglich gewesen."

Ausgangsbeschränkungen: Arbeitgeberbescheinigung und andere Informationen

20. März 2020
Auch in Deutschland sind nun seit wenigen Stunden für Bayern und andere Bundesländer weitergehende Ausgangsbeschränklungen angekündigt. Wie ist dieser Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit und die allgemeine Handlungsfreiheit zu bewerten? Wie sieht eine Arbeitgeberbescheinigung aus? Dazu ein kurzes Briefing samt Vorlage einer der Partnerkanzleien des BVAU, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft.

Grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten und Entsendungen in Zeiten von Corona und Sozialversicherungsrecht

20. März 2020
Eine vorübergehende Änderung des Tätigkeitsortes oder der Verteilung der Arbeitszeit hat keine Auswirkungen auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht, meldet die GKV in einem aktuellen Rundschreiben. Damit bezieht diese Stellung zu dem plötzlich vermehrt auftretenden mobilem Arbeiten bzw. Home Office insbesondere in Grenzregionen. Auch wird darauf hingewiesen, dass eine Information durch die Arbeitgeber über die Unterbrechung einer Entsendung jedenfalls aufgrund der aktuellen Lage unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich ist.
Zum Rundschreiben

Gesetzliche Neuregelung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen u.a. auf Eis gelegt

20. März 2020
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil verschiebt angesichts der Corona-Krise Gesetzesvorhaben wie die Regulierung befristeter Arbeitsverhältnisse und das Lieferkettengesetz. Die Vorbereitungen liefen zwar weiter, aktuell seien aber andere Aufgaben dringlicher, sagt der SPD-Politiker der "WirtschaftsWoche". Weitere Themen, wie etwa die Arbeitszeiterfassung u.a. rücken damit auf der politischen Agenda zunächst nach unten.

Fehlende Digitalisierung der Betriebsverfassung: Auch Betriebsräte suchen händeringend nach Lösungen

20. März 2020
"Einige Betriebsräte sind in unserem Konzern auf ihren Arbeitgeber zugekommen und suchen konstruktiv nach Lösungen für virtuelle BR-Arbeit, es soll ja weitergehen", meldet ein Mitglied und weiter:  "In einigen Fällen wurden bereits entsprechende Regelungsabreden (vorbei an gesetzlichen Regelungen, aber unter Berücksichtigung gesetzlicher Grundgedanken Gedanken) getroffen.". Aber auch andere Bereiche sind derzeit nur schwer handhabbar: "Wir mussten aufgrund der Einschränkungen zu Präsenzveranstaltungen eine Delegiertenversammlung für die Wahl von AN-Vertretern im AR eines Konzernunternehmens verschieben. Die Wahlordnungen sehen hier kein Alternativszenario vor (z. B. Briefwahl)."  

Kurzarbeit und Co: Weitere Musterdokumente (Betriebsvereinbarungen) im Mitgliederbereich abrufbar

20. März 2020
Mitglieder helfen Mitgliedern // Sowohl ein weiteres Muster einer Regelungsabrede zur (digitalen) Beschlussfassung von Betriebsräten während der Corona-Lage, eine weiteres Beispiel einer BV zum Umgang mit Corona-Erkrankungen im Unternehmen als auch ein erstes Muster einer BV zur Einführung von Kurzarbeit aufgrund der Corona-Pandemie wurden heute Vormittag im Mitgliederbereich abgelegt. Vielen Dank an die zuliefernden Kolleginnen und Kollegen!

Corona-Lage: Was sagen aktuelle Tarifabschlüsse zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes?

20. März 2020
Unter dem Einfluss der Corona-Pandemie haben die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen einen Pilotabschluss in der Tarifrunde 2020 erzielt. U.a. ist interessant, wie die Tarifvertragsparteien mögliche Aufstockungszahlungen für aufgrund der Corona-Pandemie beantragtes Kurzarbeitergeld regeln. Erste Infos hierzu: Es wird keinen verpflichtenden Zuschuss zum KuG geben. Der Arbeitgeber stellt einen einmaligen betrieblichen Finanzierungsbetrag in Höhe von 350 Euro mal Anzahl FTEs im Betrieb zum Stichtag 01. April 2020 für kurzarbeitsbedingte Härtefälle zur Verfügung, so der Pilotabschluss in NRW.. Über die Verwendung entscheiden die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung. Der Finanzierungsbeitrag kann auf bereits durch Betriebsvereinbarung gewährte Zuschüsse angerechnet werden und ist differenzierbar entsprechend der Regelung zum T-ZUG (B). Nicht verbrauchte, nicht angerechnete oder nicht differenzierte Finanzierungsbeiträge sollen mit der Abrechnung des 13. ME an die Beschäftigten bezahlt werden. Ob nun weitere Tarifbezirke sich diesem Pilotabschluss anschliessen, bleibt abzuwarten.

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